Die Höhe des Arbeitslosengeldes
a) Es ist zu unterscheiden:
Bei Geltendmachung des Arbeitslosengeldes im ersten Kalenderhalbjahr (bis 30.6.) wird das arbeitslosen-versicherungspflichtige Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen.
Bei Geltendmachung im 2. Kalenderhalbjahr (ab 1.7.) wird das Einkommen des letzten Kalenderjahres herangezogen.
b) Berechnung des Arbeitslosengeldes:
Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist, wird ein Ergänzungsbetrag bis 60% bzw. 80% des täglichen Nettoeinkommens gewährt.
c) Berücksichtigung von Kindern bei der Höhe des Arbeitslosengeldes
Kinder werden beim Arbeitslosengeld wie folgt berücksichtigt: Es wird für jede zuschlagsberechtigte Person ein Familienzuschlag gewährt, der täglich 0,97 Euro beträgt. Außerdem kann unter Umständen der Ergänzungsbetrag bis zu 80% des täglichen Nettoeinkommens betragen.
d) Bemessungsgrundlagenschutz
Wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet hat, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen heranzuziehen. Dies wird Bemessungsgrundlagenschutz genannt.