Die Höhe der Studienbeihilfe
Die monatliche Höhe der Studienbeihilfe errechnet sich nach folgender Formel :
jährliche Höchststudienbeihilfe
(minus) Verminderungen
= Ergebnis
(dividiert durch) 12
= monatliche Studienbeihilfe
1. Die monatlichen Höchststudienbeihilfen betragen
a) 679,- Euro
für Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist
b) 679,- Euro
für Studierende,
– deren Eltern verstorben sind
– die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben
– die verheiratet sind oder ein Kind haben
c) 475,- Euro
für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen
d) Zuschlag für behinderte Studierende nach der Art und dem Grad der Behinderung Näheres ist in einer Verordnung geregelt
e) Zuschlag für Studierenden, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind: monatlich 112,- Euro pro Kind
2. Verminderungen:
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich um folgende Beträge:
– den 10.000,- Euro übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens des/der Studierenden. Das ist die zumutbare Eigenleistung des Studierenden.
– die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegatten der/des Studierenden. Siehe zu den genauen Zahlen: § 31 StudFG
– den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 26 Jahre (im Falle der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder der Geburt eines Kindes: über 27 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.
Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr beträgt die berücksichtigte Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag € 2.366,40 ab dem 19. Lebensjahr 2.644,80- Euro.
3. Die Auszahlung der Studienbeihilfe
Die Auszahlung der Studienbeihilfe erfolgt zwölf mal im Studienjahr. Da Beträge unter 15,- Euro monatlich nicht ausbezahlt werden, liegt die niedrigste monatliche Studienbeihilfe bei 15,-. Euro.