Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat folgende Voraussetzungen:
a) in der Person des Kindes
– Geburt des Kindes am 1.1.2002 oder später
– das Kind ist hat den 30. Lebensmonat noch nicht vollendet
b) in der Person des Antragstellers
– Anspruch auf Familienbeihilfe muss gegeben sein, wobei unerheblich ist, ob der Anspruch in der Person des Vaters oder der Mutter gegeben ist
– gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
– rechtzeitige Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
– Kein Überschreiten der Zuverdienstgrenze von 14.600 Euro pro Kalenderjahr
Wenn sich die Eltern im Bezug des Kinderbeteuungsgeldes abwechseln, so steht es ihne insgesamt bis zum Ablauf des 36. Lebensmonats des Kindes zu.
Das Kinderbetreuungsgeld wird unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit gezahlt.