Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Rahmen einer Vereinbarung ausüben, die nach dem 31.3.2003 und vor dem 1.1.2004 wirksam geworden ist, können die Dauer der ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betrieb verlängern. Erfolgt eine derartige Verlängerung nicht, kann unter nachstehend genannten Voraussetzungen Übergangsgeld nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden.
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. eine nach dem 31.3.2003 und vor dem 1.1.2004 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung ist beendet,
2. das 56,5 Lebensjahr (Frau) oder das 61,5 Lebensjahr (Mann) ist vollendet
3. die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch (sog. Anwartschaft, wie beim Arbeitslosengeld) ist erfüllt – die Zeiten der gesamten Dauer der Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit sind mit einzubeziehen
4. Auf den Bezug von Übergangsgeld sind grds. alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für den Bezug von Arbeitslosengeld gelten.
Ausnahmen: wenn für Personen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann für bestimmte Zeiträume davon abgesehen werden, dass sich der Bezieher ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss.
II. Die Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit
Die Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Familienzuschläge für Angehörige, zu deren Unterhalt der Antragsteller wesentlich beiträgt. Für den Ehepartner besteht Anspruch auf den Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienzuschläge nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Ausnahme: es bestehen zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge, die etwas anderes regeln.
III. Die Dauer des Bezugs
Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden.
IV. Antragstellung
Für die Beantragung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit gelten die Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld entsprechend.