Dazuverdienst beim Arbeitslosengeld
a) geringfügige Beschäftigung
Grundsätzlich ist es möglich, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, ohne dass Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldbezug entstehen.
Es besteht alleridings eine Ausnahme: Nimmt man beim gleichen Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, gilt man nicht als arbeitslos, wenn zwischen der vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt.
b) Geringfügigkeitsgrenzen
Die Geringfügigkeitsgrenzen regelt § 5 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
aa) Wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird, so gilt als monatliche Geringfügigkeitsgrenze ein Entgelt von … Euro brutto.
Zu beachten ist, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsersten beginnt, so ist in diesem ersten Monat der monatliche Betrag anteilmäßig zu berechnen.
bb) Wenn das Beschäftigungsverhältnis vertraglich auf eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristet wird, beträgt die Grenze 24,84 Euro pro Arbeitstag. Dabei ist zu beachten, dass das monatliche Bruttoeinkommen jedoch insgesamt keinesfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von brutto 323,46 Euro überschreiten darf.
Konsequenz:
Wird durch eine vorübergehende Beschäftigung die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so besteht für die Arbeitstage, an denen die Tätigkeit ausgeübt wurde, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
cc) selbständige Erwerbstätigkeit
Bei einer selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die gleichen Einkommensgrenzen für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Des weiteren dürfen 11,1% des Umsatzes nicht höher sein als die Geringfügigkeitsgrenze.
c) Meldepflicht
Bei jeder Form des Zuverdienstes zum Arbeitslosengeld besteht eine Pflicht zur Meldung gegenüber dem AMS. Dies gilt unabhängig von einer Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse o. ä..