Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegen?
Der Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt voraus, dass keine genügenden eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) vorhanden sind und dass die Bereitschaft besteht, die eigene Arbeitskraft bei Arbeitsfähigkeit einzusetzen.
Das Gesetz hat allerdings auch Ausnahmen vom Einsatz der eigenen Mittel und der Arbeitskraft geregelt sowie Freibeträge festgelegt.
Einsatz des eigenen Einkommens
Welche Einkünfte spielen bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (k)eine Rolle?
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus.
Folgende Einkünfte werden jedoch nicht berücksichtigt:
– Freiwillige Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, ohne dazu eine rechtlich verpflichtet zu sein. Ausnahme: die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine BMS mehr erforderlich wäre.
– Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsfondsgesetz (z.B. Familienbeihilfe) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
– Pflegegeld oder ähnliche Leistungen (außer bei pflegenden Angehörigen).
Wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei fehlenden Unterhaltszahlungen gewährt?
Der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann seine Leistung davon abhängig machten, dass bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte, also Unterhaltsansprüche auch verfolgt werden. Diese Pflicht zur Rechtsverfolgung soll allerdings nur verlangt werden, soweit sie nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung muss in jedem Fall gesichert sein.
Besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche BMS-Leistung, wenn das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe unter der Leistungshöhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt?
In diesem Fall können ergänzende Leistungen bis zu der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden. Es findet selbstverständlich eine Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation statt.
Wie überprüft das Sozialamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse?
Der Hilfesuchende hat die Verpflichtung, eigenes Einkommen und Vermögen offen zu legen. Wird das Vorhandensein von Einkommen und Vermögen bewusst verheimlicht, werden bezogene BMS-Leistungen von der Behörde zurückgefordert (Rückerstattungspflichten).
Bei laufendem Bezug haben Empfänger die Pflicht, sämtliche Änderungen, die für den Bezug relevant sind, unverzüglich mitzuteilen, damit die Leistung neu berechnet werden kann.
Die Wohnsitzgemeinden können um Stellungnahme hinsichtlich der Angaben im Antrag zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gebeten werden.
Es bestehen zudem Auskunftspflichten der Dienstgeber, der Sozialversicherungsträger und des AMS.
Zudem gibt es eine datentechnische Vernetzung zwischen den Sozialämtern und dem AMS. Die Sozialämter können tagesaktuell auf die Datenbestände ihrer Leistungsempfänger beim AMS zugreifen.
Dagegen gibt es wegen des Bankgeheimnisses keine Überprüfung bei den Banken, ob Sparbücher etc. vorhanden sind.
Auskünfte über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften) im Ausland können über die vertretungsbehörden (Botschaften) oder im Wege von sonstigen Amtshilfeersuchen eingeholt werden.