Überbrückungshilfe

1. Anspruchsberechtigt sind

a) in der Hauptsache Bundesbedienstete , die aus einem Dienststand ausscheiden, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist. Und zwar haben diese Bundesbedienstete dann einen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht.

b) auch andere Personengruppen, z.B. Landeslehrer

2. Im Einzelnen:

Die Dienstnehmer müssen gem. dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen worden sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Auf Antrag wird diesen Dienstnehmern Überbrückungshilfe gewährt, wobei ihre Dienstverhältnisse zum Bund so behandelt werden müssen, als wären Sie arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen.

3. Höhe des Anspruchs

Die Höhe und und die Dauer des Anspruchs auf Überbrückungshilfe richten sich – ebenso wie die Regelungen für die Beantragung – nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe oder zum Übergangsgeld.